Der Verein

Satzung des Refugeeum e.V. vom 22.01.2016

§1 Name, Sitz, Zweck des Vereins

1..1. Der Verein trägt den Namen Refugeeum, wurde am 10.12.2015 gegründet, und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sitz des Vereins ist Dohna OT Röhrsdorf

1..2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1..3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

1..4. Zweck des Vereins ist die Förderung

· der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Asylsuchende

· von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

· von Bildung und Erziehung

· des bürgerschaftlichen Engagements

· der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet

· des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

· Mildtätige Unterstützung Hilfsbedürftiger

Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

· die Anmietung, Ausstattung und das Betreiben von Wohnraum, um Flüchtlingen eine menschenwürdige, dezentrale Unterbringung zu ermöglichen

· die Förderung der Integration von Flüchtlingen durch die Durchführung von

· interkulturellen Seminaren, Tagungen und Schulungswochenenden

· interkulturellen Begegnungstagen, Freizeitangebote, Kinderbetreuung etc.

· Deutschkursen sowie Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe für Schulpflichtige Kinder

· die Begleitung von Flüchtlingen im Alltag

· Interreligiöser sowie interkultureller Austausch mit Menschen unterschiedlicher Weltanschauung.

· die Ausgabe von Kleiderspenden (Kleiderkammer des Refugeeums)

· die Förderung der Völkerverständigung mithilfe des telefonischen Dolmetscher-Service des Refugeeums

· Gesundheitsberatung

· Im Rahmen seiner mildtätigen Zweckverwirklichung können hilfsbedürftige Personen in Notfällen durch Geld und Dienstleistungen sowie durch Betreuung, Pflege und Hilfeleistung Unterstützung gewährt werden (§53 AO). Hierzu können auch Patenschaften für die entsprechenden Personen angeboten werden.

§2 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

2.2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5. Mitglieder, die eine Leistung erbringen, können dafür eine angemessene Vergütung erhalten.

2.6. Der Verein erstattet seinen Mitgliedern und anderen Personen Aufwendungen, die für den Verein verauslagt wurden. Ab einem Betrag in Höhe von 100 EUR kann ein Kostenersatz seitens des Vereins verweigert werden, wenn dem Verauslagenden hierzu ein entsprechender Auftrag in schriftlicher oder mündlicher Form fehlte. Die Beweislast trägt dabei der Verauslagende.

2.7. Der Verein kann Mitglieder und andere Personen durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in angemessener Höhe vergüten.

Eine Vergütung ist durch Zahlung der steuerfreien Aufwandspauschalen (derzeit § 3 Nr. 26 und 26 a (Übungsleiterpauschbetrag und Ehrenamtspauschbetrag) möglich. Eine Vergütung über einen Anstellungsvertrag oder einen freien Mitarbeitervertrag im Rahmen einer angemessenen Vergütung ist ebenfalls durch Vorstandsbeschluss möglich.

2.8. Vorstandsmittglieder können eine Erstattung von Aufwendungen, die im Rahmen Ihrer Amtstätigkeit anfallen auch ohne Einzelnachweis erhalten, wenn der Erstattungsbetrag die wirklich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt. (pauschalierter Aufwandsersatz)

2.9. Darüber hinaus kann der Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten und auf der Grundlage eines Dienstvertrages für den Verein tätig sein. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

2.10. Der Vorstand haftet dem Verein unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2.11. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke mit anderen Organisationen zu den gemeinsamen Projekten zusammenschließen. Näheres ist in einer schriftlichen Projektvereinbarung zu vereinbaren.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

3.2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

3.3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

4.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und wird mit dem Eingang des Schreibens wirksam.

4.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerer Weise geschädigt hat oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.

4.4. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

5.1. Jedes Mitglied hat das Recht die Verwirklichung der Satzungszwecke aktiv zu unterstützen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

5.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

5.3. Ob Mitgliedsbeiträge zu zahlen sind und in welcher Höhe werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

§6 Organe des Vereins

6.1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

7.1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
d) die Aufnahme neuer Mitglieder

7.2. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Zwei Unterschriften sind erforderlich bei Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder Vertragsangelegenheiten über 2.000€.

7.3. Zu dem erweiterten Vorstand gehören noch der Kassierer und der Schriftführer

7.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahr gewählt.

7.5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

7.6. Wiederwahl ist zulässig.

7.7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7.8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

7.9. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

7.10. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

7.11. Kann den Vorstandsmitgliedern eine vollumfängliche Aufgabenerfüllung auf ehrenamtlicher Basis nicht mehr zugemutet werden, so kann der Vorstand Anstellungsverträge mit geeigneten Personen, auch einzelnen Vorstandsmitgliedern unter Gewährung marktüblicher und die Besonderheiten der Gemeinnützigkeit beachtender Bezüge abschließen. Über die Notwendigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

7.12. Die Vergütung oder Honorierung der Vorstandsmitglieder wird in Abänderung der Vorschriften in §27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit §662 BGB ausdrücklich zugelassen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und von Vergütungen nach der Vorschrift des §3 Nr.26a EStG.

7.13. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann ein Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds betraut werden. Dies ist in der nächsten Mitgliederversammlung in Kenntnis zu geben. Ebenfalls kann ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen werden. Diese Berufung ist ebenfalls bei der nächsten Mitgliederversammlung in Kenntnis zu geben. Die Berufung endet mit Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§8 Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:
a) die Wahl und Abwahl des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
e) Beschluss über Mitgliedsbeiträge und deren Höhe
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
f) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

8.2. Einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

8.3. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell im Onlineverfahren. In einem nur für Mitglieder mit Ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort Chatraum. Die erforderlichen Zugangsdaten werden dem Mitglied spätestens 3 Stunden vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

8.4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

8.5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Mitglieder ohne Email-Adresse können schriftlich gegenüber dem Vorstand die Benachrichtigung auf dem Postweg beantragen und werden dann zu den folgenden Mitgliederversammlung per Brief eingeladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn der Brief an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gesandt wurde.

8.6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

8.7. Die Mitgliederversammlung ist außer bei Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung mit 1/3 der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Teilnehmerzahl von 2/3 Mitgliedern beschlussfähig. Sollten zum ersten Termin keine beschlussfähige Teilnehmerzahl erscheinen, wird innerhalb von 4 Wochen eine Folgeversammlung einberufen. Diese Folgeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.8. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ist das Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch schriftliche Erklärung übertragen werden.

Die Stimmrechtsübertragung ist der Versammlung vor Eröffnung der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Ein Mitglied kann nicht mehr als 3 Stimmen auf sich vereinigen.

8.9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

8.10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.

8.11. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

8.12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

8.13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

8.14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

9.1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein Stoffwechsel e.V., Martin-Luther-Straße 29, 01099 Dresden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Refugeeum e.V.
Sitz des Vereins:
Hauptstr. 3
01809 Dohna
GERMANY
VR 8341, Amtsgericht Dresden

IBAN DE92 3506 0190 1900 0550 10
BIC DENODED1DKD

KD-Bank
Schwanenwall 27
44135 Dortmund
GERMANY

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